§ 27 W-DLG (weggefallen)

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2019 bis 31.12.9999
Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 25§ 27 W-DLG) und des Vorwarnmechanismus (§ 26) über die Verbindungsstelle gemäß § 13 dieses Gesetzes abgewickelt; § 13 Abs. 2, 3 lit seit 18.10.2019 weggefallen. a und c, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 18.10.2019

In Kraft vom 29.07.2017 bis 18.10.2019
Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Internal Market Information System (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 25§ 27 W-DLG) und des Vorwarnmechanismus (§ 26) über die Verbindungsstelle gemäß § 13 dieses Gesetzes abgewickelt; § 13 Abs. 2, 3 lit seit 18.10.2019 weggefallen. a und c, Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

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