§ 29 W-DLG

Wiener Dienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese

a)

Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,

b)

im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinn von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen oder

c)

bestehende Regelungen nach lit. a oder lit. b ändern.

(2) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gesetzesentwürfen ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hierfür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuss oder die Kommission hat – falls nicht schon eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist – vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Wiener Landesregierung zur erforderlichen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu übermitteln.

(4) Bei Entwürfen von Verordnungen von Organen des Landes oder der Gemeinde Wien ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Amt der Wiener Landesregierung bzw. vom Magistrat durchzuführen. Bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen im Sinne des Abs. 1 hat die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die jeweils zur Verordnungserlassung zuständige Behörde zu erfolgen.

(5) Vorschriften im Sinne des Abs. 1 sind nach ihrer Erlassung durch das Amt der Wiener Landesregierung bzw. im Fall des Abs. 4 letzter Satz durch die verordnungserlassende Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht, hat das Amt der Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.

Stand vor dem 12.02.2021

In Kraft vom 01.01.1900 bis 12.02.2021

(1) Gesetzesvorschläge und Entwürfe von Verordnungen, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, sind einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, sofern diese

a)

Regelungen vorsehen, die die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten beschränken,

b)

im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des betreffenden Berufes spezifische Anforderungen im Sinn von Titel II der Berufsanerkennungsrichtlinie vorsehen oder

c)

bestehende Regelungen nach lit. a oder lit. b ändern.

(2) Für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Gesetzesentwürfen ist das Amt der Wiener Landesregierung zuständig.

(3) (Verfassungsbestimmung) Gesetzesvorlagen, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen sind, sind vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hierfür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen. Der Ausschuss oder die Kommission hat – falls nicht schon eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgt ist – vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Wiener Landesregierung zur erforderlichen Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu übermitteln.

(4) Bei Entwürfen von Verordnungen von Organen des Landes oder der Gemeinde Wien ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung vom Amt der Wiener Landesregierung bzw. vom Magistrat durchzuführen. Bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen im Sinne des Abs. 1 hat die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die jeweils zur Verordnungserlassung zuständige Behörde zu erfolgen.

(5) Vorschriften im Sinne des Abs. 1 sind nach ihrer Erlassung durch das Amt der Wiener Landesregierung bzw. im Fall des Abs. 4 letzter Satz durch die verordnungserlassende Behörde auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen, sofern sich für diese Beurteilung maßgebliche Umstände geändert haben. Ergibt eine solche Überprüfung, dass eine Vorschrift nicht mehr den Anforderungen nach Art. 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie entspricht, hat das Amt der Landesregierung bzw. die verordnungserlassende Behörde die notwendige Anpassung der Vorschrift in die Wege zu leiten.

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