§ 8 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen;

2.

in der Gewährung von Zinsenzuschüssen und nichtrückzahlbaren Zuschüssen;

3.

in der Gewährung von Wohnbeihilfen.

(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens ihr oder sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachzuweisen§ 8 Bgld. Sofern der Nachweis des grundbücherlichen Eigentums aus besonderen Gründen nicht sofort erbracht werden kann, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, dass der Nachweis ehestens erbracht wird, als zwischenzeitiger Nachweis der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers anerkannt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten genügt gemeinsames Hälfteeigentum.

Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Gruppenwohnbauten.

(4) Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Falle der Sanierung von Objekten nicht Eigentümerin oder Eigentümer, so hat sie oder er die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Vermieterin oder des Vermieters nachzuweisen. Bei der Sanierung ist Miteigentum nicht erforderlich.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Die Förderung kann bestehen:

1.

in der Gewährung von Förderungsdarlehen;

2.

in der Gewährung von Zinsenzuschüssen und nichtrückzahlbaren Zuschüssen;

3.

in der Gewährung von Wohnbeihilfen.

(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens ihr oder sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachzuweisen§ 8 Bgld. Sofern der Nachweis des grundbücherlichen Eigentums aus besonderen Gründen nicht sofort erbracht werden kann, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, dass der Nachweis ehestens erbracht wird, als zwischenzeitiger Nachweis der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers anerkannt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten genügt gemeinsames Hälfteeigentum.

Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Gruppenwohnbauten.

(4) Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Falle der Sanierung von Objekten nicht Eigentümerin oder Eigentümer, so hat sie oder er die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Vermieterin oder des Vermieters nachzuweisen. Bei der Sanierung ist Miteigentum nicht erforderlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten