§ 13 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines Pfandrechts grundsätzlich im ersten Rang sicherzustellen§ 13 Bgld. Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 31 nur dann, wenn mehr als eine Wohneinheit in einem Eigenheim oder sonstigen Wohnhaus saniert wirdWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Bei Wohnungseigentum ist das Pfandrecht für den auf die Nutzfläche oder den Nutzwert der Wohnung im Verhältnis entfallenden Teil des Förderungsdarlehens auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Bei Eigenheimen ist eine Sicherstellung auf allfälligen einzelnen Anteilen jedenfalls nicht ausreichend.

(2) Bei grundbücherlich nicht sicherzustellenden Förderungsdarlehen hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer, wenn sie oder er nicht zugleich Förderungswerberin oder Förderungswerber ist, der Schuldurkunde als Solidarschuldnerin oder Solidarschuldner beizutreten (Haftung zur ungeteilten Hand). In begründeten Fällen kann davon seitens der Landesregierung abgesehen werden.

(3) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde, als zwischenzeitige Sicherstellung des Förderungsdarlehens anerkannt werden.

(4) Das Land hat die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes und etwaiger weiterer Eigentumsbeschränkungen (insbesondere eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes) zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze zurückbezahlt worden ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Teiltilgung für Reihenhäuser und Wohnungen, bei denen allfällige Teillöschungen und Vorrangseinräumungen erforderlich sind.

(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Das Förderungsdarlehen ist durch Einverleibung eines Pfandrechts grundsätzlich im ersten Rang sicherzustellen§ 13 Bgld. Bei einem Förderungsdarlehen gemäß § 31 nur dann, wenn mehr als eine Wohneinheit in einem Eigenheim oder sonstigen Wohnhaus saniert wirdWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Bei Wohnungseigentum ist das Pfandrecht für den auf die Nutzfläche oder den Nutzwert der Wohnung im Verhältnis entfallenden Teil des Förderungsdarlehens auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Bei Eigenheimen ist eine Sicherstellung auf allfälligen einzelnen Anteilen jedenfalls nicht ausreichend.

(2) Bei grundbücherlich nicht sicherzustellenden Förderungsdarlehen hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer, wenn sie oder er nicht zugleich Förderungswerberin oder Förderungswerber ist, der Schuldurkunde als Solidarschuldnerin oder Solidarschuldner beizutreten (Haftung zur ungeteilten Hand). In begründeten Fällen kann davon seitens der Landesregierung abgesehen werden.

(3) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde, als zwischenzeitige Sicherstellung des Förderungsdarlehens anerkannt werden.

(4) Das Land hat die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes und etwaiger weiterer Eigentumsbeschränkungen (insbesondere eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes) zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze zurückbezahlt worden ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Teiltilgung für Reihenhäuser und Wohnungen, bei denen allfällige Teillöschungen und Vorrangseinräumungen erforderlich sind.

(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

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