§ 23 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungswerberinnen oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 § 23 und AbsBgld. 2 (Österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte) haben bei der Einbringung eines Ansuchens nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen sindWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Bei der Einbringung des Ansuchens ist überdies eine Erklärung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers darüber vorzulegen, dass sie oder er im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Baugrundstücke keine Verpflichtung übernommen hat, bei Planung oder Ausführung des zu fördernden Gebäudes oder bei dieses Gebäude betreffenden Rechtsgeschäften die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen.

(3) Vor Zusicherung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Eigenheime.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Förderungswerberinnen oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 § 23 und AbsBgld. 2 (Österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte) haben bei der Einbringung eines Ansuchens nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen sindWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Bei der Einbringung des Ansuchens ist überdies eine Erklärung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers darüber vorzulegen, dass sie oder er im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Baugrundstücke keine Verpflichtung übernommen hat, bei Planung oder Ausführung des zu fördernden Gebäudes oder bei dieses Gebäude betreffenden Rechtsgeschäften die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen.

(3) Vor Zusicherung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Eigenheime.

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