§ 35 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für den Ankauf einer nicht geförderten Eigentumswohnung, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um die Inventarkosten verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe den Höchstbetrag von 40.000 Euro nicht überschreiten darf. Der so ermittelte Darlehensbetrag (Grundförderung) wird nur gewährt, wenn eine durch den Energieausweis gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - § 35 Bgld. BauG, LGBlWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Nr. 10/1998, in der geltenden Fassung, nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 nicht überschritten wird; andernfalls wird dieser Betrag um 50 % reduziert. Beim Kauf zwischen nahe stehenden Personen ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Bestimmungen über das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Abs. 5 und die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 sind anzuwenden.

(2) Die Gewährung eines Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 30 (Umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus, wobei insgesamt der im Abs. 1 genannte Höchstbetrag von 40.000 Euro, bei einer umfassenden Sanierung 45 000 Euro, nicht überschritten werden darf.

(3) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Für den Ankauf einer nicht geförderten Eigentumswohnung, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um die Inventarkosten verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe den Höchstbetrag von 40.000 Euro nicht überschreiten darf. Der so ermittelte Darlehensbetrag (Grundförderung) wird nur gewährt, wenn eine durch den Energieausweis gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - § 35 Bgld. BauG, LGBlWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Nr. 10/1998, in der geltenden Fassung, nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 nicht überschritten wird; andernfalls wird dieser Betrag um 50 % reduziert. Beim Kauf zwischen nahe stehenden Personen ist eine Förderung ausgeschlossen. Die Bestimmungen über das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Abs. 5 und die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 sind anzuwenden.

(2) Die Gewährung eines Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 30 (Umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus, wobei insgesamt der im Abs. 1 genannte Höchstbetrag von 40.000 Euro, bei einer umfassenden Sanierung 45 000 Euro, nicht überschritten werden darf.

(3) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.

(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

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