§ 41 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Errichtung von Alternativenergieanlagen - wie zB Wärmepumpen, Sonnenheizanlagen, Photovoltaikanlagen, Klimakammerheizungen, Hackschnitzelheizungen - oder für Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen - wie zB Regenwasserwiederaufbereitungsanlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen - kann bei Eigenheimen, Wohnhäusern und Wohnungen, Reihenhäusern, Wohnheimen und Gruppenwohnbauten ein nichtrückzahlbarer Beitrag zB in Form eines prozentmäßigen Anteils an den Gesamtbaukosten oder nach einem sonstigen geeigneten Bewertungssystem (zB nach Jahresarbeitszahlen im Heizbetrieb, nach m² Kollektorflächen, nach CO2 Emissionen etc.) unter Beachtung von ziffernmäßigen Höchstgrenzen gewährt werden.

(1a) Für Anlagen gemäß Abs§ 41 Bgld. 1, deren Errichtung bereits Voraussetzung für die Gewährung einer Grundförderung im Sinne von § 3 Z 21 nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist, kann nach dieser Bestimmung kein weiterer Beitrag gewährt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Bei der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin und ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, haben einen Nachweis über die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt zu erbringen.

(3) Mit der Durchführung von Fördermaßnahmen kann die Landesregierung durch zivilrechtliche Vereinbarung eine andere geeignete Rechtsperson betrauen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Für die Errichtung von Alternativenergieanlagen - wie zB Wärmepumpen, Sonnenheizanlagen, Photovoltaikanlagen, Klimakammerheizungen, Hackschnitzelheizungen - oder für Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen - wie zB Regenwasserwiederaufbereitungsanlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen - kann bei Eigenheimen, Wohnhäusern und Wohnungen, Reihenhäusern, Wohnheimen und Gruppenwohnbauten ein nichtrückzahlbarer Beitrag zB in Form eines prozentmäßigen Anteils an den Gesamtbaukosten oder nach einem sonstigen geeigneten Bewertungssystem (zB nach Jahresarbeitszahlen im Heizbetrieb, nach m² Kollektorflächen, nach CO2 Emissionen etc.) unter Beachtung von ziffernmäßigen Höchstgrenzen gewährt werden.

(1a) Für Anlagen gemäß Abs§ 41 Bgld. 1, deren Errichtung bereits Voraussetzung für die Gewährung einer Grundförderung im Sinne von § 3 Z 21 nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist, kann nach dieser Bestimmung kein weiterer Beitrag gewährt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Bei der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin und ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, haben einen Nachweis über die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt zu erbringen.

(3) Mit der Durchführung von Fördermaßnahmen kann die Landesregierung durch zivilrechtliche Vereinbarung eine andere geeignete Rechtsperson betrauen.

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