§ 42 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Wird die Hauptmieterin bzw. der Hauptmieter oder die Wohnungsinhaberin (Nutzungsberechtigte) bzw. der Wohnungsinhaber (Nutzungsberechtigte) einer Mietwohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe gewährt werden, sofern diese Wohnung zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfs von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von ihr oder ihm nahe stehenden Personen ständig verwendet wird. Die Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen.

(2) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber

1.

ein Eigenheim oder Reihenhaus benützt,

2.

eine Eigentumswohnung benützt, deren Errichtung oder Sanierung aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes gefördert wurde und das Förderungsdarlehen oder das Fremddarlehen nach § 21 noch nicht zur Gänze getilgt ist,

3.

eine Förderung für die Errichtung, Sanierung, Fertigstellung oder den Ankauf von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnräumen erhalten hat,

4.

das Mietverhältnis mit einer ihr oder ihm nahe stehenden Personen abgeschlossen hat oder

5.

unterhaltsberechtigt und das Wohnen im Haushalt der oder des Unterhaltsverpflichteten zumutbar ist.

(3) Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 50 m2 bei einer erwachsenen Person sowie 70 m2 bei zwei erwachsenen Personen beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind. Überdies sind Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, zur Gänze zu berücksichtigen, wenn ein Betrag von 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf) überschritten wird.

(5) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 4 anteilsmäßig rückgerechnet.

(6) Die Wohnbeihilfe wird unter Festlegung von Obergrenzen in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem (anrechenbaren) Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Letzterer verringert sich jedenfalls um alle sonstigen Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.

(7) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 oder auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 4 § 42 Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung bestehtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(8) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Wird die Hauptmieterin bzw. der Hauptmieter oder die Wohnungsinhaberin (Nutzungsberechtigte) bzw. der Wohnungsinhaber (Nutzungsberechtigte) einer Mietwohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe gewährt werden, sofern diese Wohnung zur Abdeckung eines dringenden Wohnbedarfs von der Antragstellerin oder dem Antragsteller und von ihr oder ihm nahe stehenden Personen ständig verwendet wird. Die Begründung des Hauptwohnsitzes ist nachzuweisen.

(2) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber

1.

ein Eigenheim oder Reihenhaus benützt,

2.

eine Eigentumswohnung benützt, deren Errichtung oder Sanierung aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes gefördert wurde und das Förderungsdarlehen oder das Fremddarlehen nach § 21 noch nicht zur Gänze getilgt ist,

3.

eine Förderung für die Errichtung, Sanierung, Fertigstellung oder den Ankauf von Eigenheimen, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnräumen erhalten hat,

4.

das Mietverhältnis mit einer ihr oder ihm nahe stehenden Personen abgeschlossen hat oder

5.

unterhaltsberechtigt und das Wohnen im Haushalt der oder des Unterhaltsverpflichteten zumutbar ist.

(3) Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.

(4) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 50 m2 bei einer erwachsenen Person sowie 70 m2 bei zwei erwachsenen Personen beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind. Überdies sind Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, zur Gänze zu berücksichtigen, wenn ein Betrag von 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf) überschritten wird.

(5) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 4 anteilsmäßig rückgerechnet.

(6) Die Wohnbeihilfe wird unter Festlegung von Obergrenzen in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem (anrechenbaren) Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Letzterer verringert sich jedenfalls um alle sonstigen Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.

(7) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 oder auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 4 § 42 Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung bestehtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(8) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

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