§ 44 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn

1.

der Miet(Nutzungs-)vertrag aufgelöst wird;

2.

die Wohnung unter- bzw. weitervermietet wird;

3.

die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber und die sonstigen bei der Haushaltgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese nicht zur Abdeckung ihres dringenden Wohnbedarfs ständig verwenden;

4.

der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand für die Wohnbeihilfenbezieherin oder den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird.

§ 44 Bgld. WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 30.05.2008 bis 31.08.2018
In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn

1.

der Miet(Nutzungs-)vertrag aufgelöst wird;

2.

die Wohnung unter- bzw. weitervermietet wird;

3.

die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber und die sonstigen bei der Haushaltgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und diese nicht zur Abdeckung ihres dringenden Wohnbedarfs ständig verwenden;

4.

der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand für die Wohnbeihilfenbezieherin oder den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird.

§ 44 Bgld. WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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