§ 49 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung und hat hinsichtlich seiner Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der in der Landregierung vertretenen politischen Parteien zu entsprechen.

(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.

(3) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen§ 49 Bgld. Dieses kann jedes von seiner politischen Partei nominierte verhinderte Mitglied vertretenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates müssen zum Burgenländischen Landtag wählbar sein.

(5) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 4 und Festsetzung einer Frist von vier Wochen, von den in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.08.2018
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung und hat hinsichtlich seiner Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der in der Landregierung vertretenen politischen Parteien zu entsprechen.

(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.

(3) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen§ 49 Bgld. Dieses kann jedes von seiner politischen Partei nominierte verhinderte Mitglied vertretenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates müssen zum Burgenländischen Landtag wählbar sein.

(5) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 4 und Festsetzung einer Frist von vier Wochen, von den in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.

(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.

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