§ 54 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit§ 54 Bgld. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der VorsitzendeWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. In dringenden Sozialfällen - Gefahr im Verzug - wird das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied ermächtigt, einen Regierungsbeschluss gegen nachträgliche Berichterstattung im Wohnbauförderungsbeirat herbeizuführen.

(3) Von der Beratung und Beschlussfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt.

(2) Der Wohnbauförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit§ 54 Bgld. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der VorsitzendeWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. In dringenden Sozialfällen - Gefahr im Verzug - wird das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied ermächtigt, einen Regierungsbeschluss gegen nachträgliche Berichterstattung im Wohnbauförderungsbeirat herbeizuführen.

(3) Von der Beratung und Beschlussfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).

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