§ 2 THG § 2

Höfegesetz - THG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Alle Veränderungen an demam Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, zulässige Zwangsversteigerung bewirkt werden, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe:

a)

Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer rechtskräftigen Enteignungsentscheidung,

b)

Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer Zwangsversteigerung im Sinn des Art. VI Abs. 1 des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77,

c)

Abschreibungen und Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, sofern aus dem Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll,

d)

Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die durch rechtskräftige Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der Abwasserentsorgung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder den öffentlichen Wasserbauten zu dienen,

e)

Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Zug eines Agrar- oder Baulandumlegungsverfahrens,

f)

Teilungen von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Zug eines Feldvergleiches von Amts wegen oder von der Agrarbehörde vorgenommen werden.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 22.08.2016

(1) Alle Veränderungen an demam Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe, die weder durch Enteignung noch durch eine im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, zulässige Zwangsversteigerung bewirkt werden, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen folgende Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe:

a)

Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer rechtskräftigen Enteignungsentscheidung,

b)

Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen aufgrund einer Zwangsversteigerung im Sinn des Art. VI Abs. 1 des Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77,

c)

Abschreibungen und Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, sofern aus dem Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll,

d)

Abtrennungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die durch rechtskräftige Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der Abwasserentsorgung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder den öffentlichen Wasserbauten zu dienen,

e)

Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen im Zug eines Agrar- oder Baulandumlegungsverfahrens,

f)

Teilungen von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Zug eines Feldvergleiches von Amts wegen oder von der Agrarbehörde vorgenommen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten