§ 84 Oö. KWO § 84

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
X. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 84

Berichterstattung

(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekanntzugeben. Bei Gemeinden, die die Durchführung der Wahl automationsunterstützt betreuen oder hiefür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, ist das Ergebnis der Wahl mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitungbekannt zu übermittelngeben.

(2) Die Bürgermeister von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates unverzüglich der Landesregierung bekanntzugebenbekannt zu geben.

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art die Daten der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, das Wahlergebnis und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates zu übermitteln sind.

(Anm: LGBl. Nr. 42/2003)

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 20.09.1996 bis 30.04.2003
X. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 84

Berichterstattung

(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekanntzugeben. Bei Gemeinden, die die Durchführung der Wahl automationsunterstützt betreuen oder hiefür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, ist das Ergebnis der Wahl mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitungbekannt zu übermittelngeben.

(2) Die Bürgermeister von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates unverzüglich der Landesregierung bekanntzugebenbekannt zu geben.

(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art die Daten der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, das Wahlergebnis und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates zu übermitteln sind.

(Anm: LGBl. Nr. 42/2003)

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