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X. HAUPTSTÜCK(Anm: LGBl.Nr. 42/2003)Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2003)
Berichterstattung
(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekanntzugeben. Bei Gemeinden, die die Durchführung der Wahl automationsunterstützt betreuen oder hiefür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, ist das Ergebnis der Wahl mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
(2) Die Bürgermeister von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates der Landesregierung bekanntzugeben.
X. HAUPTSTÜCK(Anm: LGBl.Nr. 42/2003)Anmerkung, LGBl.Nr. 42/2003)
Berichterstattung
(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekanntzugeben. Bei Gemeinden, die die Durchführung der Wahl automationsunterstützt betreuen oder hiefür bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, ist das Ergebnis der Wahl mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.
(2) Die Bürgermeister von Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates der Landesregierung bekanntzugeben.