§ 3 THG § 3

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn gegen die vom Eigentümer beantragte hofrechtlichehöferechtliche Vereinigung mehrerer Liegenschaften keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken bestehen, und wenn der Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfenzwei erwachsenen Personen ausreicht, ohne das VierfacheZehnfache eines solchen Ertrages zu überschreiten. Unter denselben Voraussetzungen ist dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften oder Rechte zu gestatten.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 15.08.1900 bis 22.08.2016

Die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn gegen die vom Eigentümer beantragte hofrechtlichehöferechtliche Vereinigung mehrerer Liegenschaften keine erheblichen wirtschaftlichen oder landeskulturellen Bedenken bestehen, und wenn der Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfenzwei erwachsenen Personen ausreicht, ohne das VierfacheZehnfache eines solchen Ertrages zu überschreiten. Unter denselben Voraussetzungen ist dem Eigentümer eines geschlossenen Hofes die Einverleibung bisher nicht zum Hofe gehöriger Liegenschaften oder Rechte zu gestatten.

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