§ 4 THG § 4

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Die hofrechtlichehöferechtliche Vereinigung zweier oder mehrerer geschlossener Höfe ist in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann die Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe dann erteilt werden, wenn einer der beiden Höfe zur angemessenen Erhaltung einer Familie von fünf Köpfenmindestens zwei erwachsenen Personen nicht ausreicht, wenn ferner infolge der beantragten Vereinigung das nach § 3 Abs. 1 zulässige Höchstausmaß nicht überschritten wird, und wenn davon erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 15.08.1900 bis 22.08.2016

Die hofrechtlichehöferechtliche Vereinigung zweier oder mehrerer geschlossener Höfe ist in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann die Bewilligung zur Vereinigung zweier Höfe dann erteilt werden, wenn einer der beiden Höfe zur angemessenen Erhaltung einer Familie von fünf Köpfenmindestens zwei erwachsenen Personen nicht ausreicht, wenn ferner infolge der beantragten Vereinigung das nach § 3 Abs. 1 zulässige Höchstausmaß nicht überschritten wird, und wenn davon erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Vorteile zu erwarten sind.

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