§ 5 THG § 5

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfenzwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.

Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.

Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 31.03.1928 bis 22.08.2016

Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfenzwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.

Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.

Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.

Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.

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