§ 10 THG § 10

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Zu den in diesem Gesetze vorgesehenen Verfügungen ist jene Höfekommission zuständigDie Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid festzustellen, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinemdass die betreffende Veränderung am Bestand zu ändernde Hof sich befindet. Von mehreren Höfekommissionen, in deren Sprengeln die Bestandteileund Umfang des Hofes liegen, ist jene zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude desgeschlossenen Hofes befindet. Um die Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegener Höfe kann bei jeder der beiden Höfekommissionen angesucht werdennach § 2 Abs. 2 keiner höferechtlichen Bewilligung bedarf.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 15.08.1900 bis 31.12.2012

Zu den in diesem Gesetze vorgesehenen Verfügungen ist jene Höfekommission zuständigDie Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid festzustellen, in deren Sprengel der zu bildende oder in seinemdass die betreffende Veränderung am Bestand zu ändernde Hof sich befindet. Von mehreren Höfekommissionen, in deren Sprengeln die Bestandteileund Umfang des Hofes liegen, ist jene zuständig, in deren Sprengel sich das Wohngebäude desgeschlossenen Hofes befindet. Um die Vereinigung zweier in verschiedenen Sprengeln gelegener Höfe kann bei jeder der beiden Höfekommissionen angesucht werdennach § 2 Abs. 2 keiner höferechtlichen Bewilligung bedarf.

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