§ 13 THG

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Von der Erledigung ist der Gesuchsteller unter Bekanntgabe der Gründe zu verständigen.

Gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz kann binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission.

Die Beschwerden an die Landeshöfekommission ist bei der Höfekommission, von der die Entscheidung ausging, binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.

Gegen diese Entscheidung der Landeshöfekommission findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 31.03.1928 bis 31.12.2012
Von der Erledigung ist der Gesuchsteller unter Bekanntgabe der Gründe zu verständigen.

Gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz kann binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission.

Die Beschwerden an die Landeshöfekommission ist bei der Höfekommission, von der die Entscheidung ausging, binnen zwei Wochen nach Zustellung einzubringen.

Gegen diese Entscheidung der Landeshöfekommission findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

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