§ 26 THG Verfügungen des Hofeigentümers, Pflichtteilsrecht

Höfegesetz - THG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn

1.

der Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder

2.

der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.

(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den NoterbenPflichtteilsberechtigten und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 15.08.1900 bis 31.12.2016

(1) Der Allein- oder Miteigentümer eines geschlossenen Hofes wird durch die Erbteilungsvorschriften in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechts weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt.

(2) Die Erbteilungsvorschriften sind mit Ausnahme der §§ 15, 16, 18 und 19 bei der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden, wenn

1.

der Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat, oder

2.

der Miteigentümer eines Ehegatten- oder Elternteil-Kind-Hofes den überlebenden Miteigentümer allein oder gemeinsam mit dessen Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat.

(3) Das Pflichtteilsrecht wird durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs. 2 genannten Fällen der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) zugrunde zu legen. Die den Miterben und deren gesetzlichen Erben in den §§ 20 Abs. 3 und 21 bis 25 eingeräumten Rechte stehen auch den NoterbenPflichtteilsberechtigten und deren gesetzlichen Erben zu, wobei eine Aufschiebung der Fälligkeit ihrer Ansprüche nicht als Einschränkung oder Verkürzung der Pflichtteile anzusehen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten