§ 1 Bgld. Vpub-VO 2012 (weggefallen)

Burgenländische Vergabepublikationsverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeber gemäß den §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 und § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit§ 1 Bgld. Vpub-VO 2012 die in den Vollziehungsbereich des Landes Burgenland fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 im Internet unter der Adresse www.burgenland.gv.at zu veröffentlichenseit 28.02.2019 weggefallen.

(2) Für die Publikation der Bekanntmachungen steht ein auf der genannten Internetadresse aufrufbares Anwendungsprogramm zur Verfügung.

(3) In Ausnahmefällen, wenn das Onlinetool nicht zur Verfügung stehen sollte, können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die entsprechenden elektronischen Adressen dafür sind im Internet angeführt.

(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen in Vergabeverfahren können zusätzlich auch im Landesamtsblatt für das Burgenland veröffentlicht werden.

(5) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Diese Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.12.2018 bis 28.02.2019
(1) Auftraggeber gemäß den §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 und § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit§ 1 Bgld. Vpub-VO 2012 die in den Vollziehungsbereich des Landes Burgenland fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 im Internet unter der Adresse www.burgenland.gv.at zu veröffentlichenseit 28.02.2019 weggefallen.

(2) Für die Publikation der Bekanntmachungen steht ein auf der genannten Internetadresse aufrufbares Anwendungsprogramm zur Verfügung.

(3) In Ausnahmefällen, wenn das Onlinetool nicht zur Verfügung stehen sollte, können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die entsprechenden elektronischen Adressen dafür sind im Internet angeführt.

(4) Bekanntmachungen und Mitteilungen in Vergabeverfahren können zusätzlich auch im Landesamtsblatt für das Burgenland veröffentlicht werden.

(5) Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Diese Bekanntmachungen dürfen nicht vor dem Tag der Weiterleitung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen publiziert werden.

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