§ 7 Oö. BSV 2017

Oö. Bedienstetenschutzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2021 bis 31.12.9999

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA) gilt mit Ausnahmenach Maßgabe der §§ 11 und 14folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017.:

1.

Die §§ 11 und 14 VbA entfallen.

2.

§ 13, Anhang I soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, und Anhang 2 der VbA sind bis 19. November 2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020 anzuwenden.

(Anm: LGBl Nr 44/2021)

Stand vor dem 09.04.2021

In Kraft vom 01.04.2017 bis 09.04.2021

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA) gilt mit Ausnahmenach Maßgabe der §§ 11 und 14folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017.:

1.

Die §§ 11 und 14 VbA entfallen.

2.

§ 13, Anhang I soweit nicht der biologische Arbeitsstoff SARS-CoV-2 verwendet wird, und Anhang 2 der VbA sind bis 19. November 2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 382/2020 anzuwenden.

(Anm: LGBl Nr 44/2021)

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