§ 28 Oö. LWO

Oö. Landtagswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) frühestens am Stichtag (§ 1 Abs. 2) und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Landeswahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen. Werden nicht alle Kreiswahlvorschläge einer Partei gleichzeitig vorgelegt, gelten alle mit dem Zeitpunkt als eingelangt, an dem der letzte Kreiswahlvorschlag dieser Partei eingelangt ist. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009)

(2) Jeder Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtags unterschrieben oder von wenigstens 80 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Mitglieder des Landtags können mehrere Kreiswahlvorschläge unterschreiben, jedoch nur für die gleiche wahlwerbende Partei. Die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 2) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 20 Abs. 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

1.

die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung dieser Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder

2.

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können, wobei alle Kreiswahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei dieselbe Partei- und Kurzbezeichnung enthalten müssen;

2.

die ParteilisteWahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf den ParteilistenWahlkreislisten mehrerer Kreiswahlvorschläge aufscheinen darf;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(4) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 27 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 2, sofern die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz im Wahlkreis hat. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Jede wahlwerbende Partei hat an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 140200 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 14.02.2015 bis 29.10.2020

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) frühestens am Stichtag (§ 1 Abs. 2) und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Landeswahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen. Werden nicht alle Kreiswahlvorschläge einer Partei gleichzeitig vorgelegt, gelten alle mit dem Zeitpunkt als eingelangt, an dem der letzte Kreiswahlvorschlag dieser Partei eingelangt ist. (Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009)

(2) Jeder Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens drei Mitgliedern des Landtags unterschrieben oder von wenigstens 80 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Mitglieder des Landtags können mehrere Kreiswahlvorschläge unterschreiben, jedoch nur für die gleiche wahlwerbende Partei. Die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 2) hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt ist (§ 20 Abs. 1). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und

1.

die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung dieser Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder

2.

die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können, wobei alle Kreiswahlvorschläge derselben wahlwerbenden Partei dieselbe Partei- und Kurzbezeichnung enthalten müssen;

2.

die ParteilisteWahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf den ParteilistenWahlkreislisten mehrerer Kreiswahlvorschläge aufscheinen darf;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013)

(Anm: LGBl. Nr. 41/2003, 27/2009, 23/2013, 93/2020)

(4) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 27 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 2, sofern die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz im Wahlkreis hat. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Jede wahlwerbende Partei hat an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 140200 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Abs. 1) bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001, 93/2020)

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