§ 1 Bgld. DD Sachlicher Geltungsbereich

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien, soweit die Verwendung dieser Dateien für Zwecke von Angelegenheiten erfolgt, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache sindist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.

(2) DiesesDurch dieses Gesetz istwird die Zuständigkeit des Bundes nicht anzuwenden auf die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeitenberührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 25.10.2005 bis 24.05.2018

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien, soweit die Verwendung dieser Dateien für Zwecke von Angelegenheiten erfolgt, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache sindist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.

(2) DiesesDurch dieses Gesetz istwird die Zuständigkeit des Bundes nicht anzuwenden auf die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeitenberührt.

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