§ 7 Bgld. DD Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt§§ 1, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2.

die oder der Betroffene der Verwendung ihrer oder seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3.

lebenswichtige Interessen der oder des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4.

überwiegende berechtigte Interessen

a)

der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder

b)

einer oder eines Dritten

die Verwendung erfordern.

(2) Bei sowie 4 bis 6 in der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletztFassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Das RechtMai 2018 in Kraft; § 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 22 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeAbschnittsbezeichnung samt Überschrift des Abs1. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletztund 2. Abschnitts, wenn die Verwendung§§ 8 bis 12 sowie der Daten

1.

für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2.

durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3.

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer oder eines Dritten erforderlich ist oder

4.

zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Betroffener oder Betroffenem erforderlich ist oder

5.

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6.

ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch die Betroffene oder den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7.

im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 32 Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs3. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen, wennbis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40).

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2.

die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3.

sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Gesetz gewährleistet.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt§§ 1, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2.

die oder der Betroffene der Verwendung ihrer oder seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3.

lebenswichtige Interessen der oder des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4.

überwiegende berechtigte Interessen

a)

der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder

b)

einer oder eines Dritten

die Verwendung erfordern.

(2) Bei sowie 4 bis 6 in der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletztFassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Das RechtMai 2018 in Kraft; § 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 22 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeAbschnittsbezeichnung samt Überschrift des Abs1. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletztund 2. Abschnitts, wenn die Verwendung§§ 8 bis 12 sowie der Daten

1.

für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

2.

durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder

3.

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen einer oder eines Dritten erforderlich ist oder

4.

zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Betroffener oder Betroffenem erforderlich ist oder

5.

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder

6.

ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch die Betroffene oder den Betroffenen zum Gegenstand hat oder

7.

im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 32 Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs3. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen, wennbis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40).

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2.

die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3.

sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der oder des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Gesetz gewährleistet.

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