§ 14 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers (ihrer Dienstgeberin oder ihres Dienstgebers) übermitteln§ 14 Bgld. Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber (zur Dienstleisterin oder zum Dienstleister) einhalten werdenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(3) Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes kein Nachteil erwachsen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) sowie Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers (ihrer Dienstgeberin oder ihres Dienstgebers) übermitteln§ 14 Bgld. Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber (zur Dienstleisterin oder zum Dienstleister) einhalten werdenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

(3) Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes kein Nachteil erwachsen.

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