§ 15 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Datenanwendungen, die

1.

sensible Daten oder

2.

strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 7 Abs. 4 enthalten oder

3.

die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der oder des Betroffenen zum Zweck haben,

dürfen erst nach einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden.

(2) Dies gilt nicht für Datenanwendungen, die

1.

ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2.

die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses, oder

3.

nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen des 4§ 15 Bgld. Abschnitts des DSG 2000 sinngemäß anzuwendenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Datenanwendungen, die

1.

sensible Daten oder

2.

strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 7 Abs. 4 enthalten oder

3.

die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der oder des Betroffenen zum Zweck haben,

dürfen erst nach einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden.

(2) Dies gilt nicht für Datenanwendungen, die

1.

ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2.

die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses, oder

3.

nur indirekt personenbezogene Daten enthalten.

(3) Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen des 4§ 15 Bgld. Abschnitts des DSG 2000 sinngemäß anzuwendenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

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