§ 24 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Jede Person kann sich wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte oder sie betreffende Pflichten einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers (einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters) nach diesem Gesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Falle eines begründeten Verdachts auf Verletzung der im Abs§ 24 Bgld. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfenDD seit 25.05.2018 weggefallen. Hiebei kann sie von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber (von der Dienstleisterin oder vom Dienstleister) der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 15 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung der Inhaberin oder des Inhabers der Räumlichkeiten und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (der Dienstleisterin oder des Dienstleisters) berechtigt, Räume, in denen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (der Dienstleisterin oder des Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 33 dieses Gesetzes oder eines Verbrechens nach § 278a des Strafgesetzbuchs, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2004, (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer angedrohten Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher strafbarer Handlungen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 164/2004, zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1.

ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 17 Abs. 7 einleiten oder

2.

Anzeige nach § 33 erstatten oder

3.

bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeberinnen oder Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen ordentlichen Gericht gemäß § 26 Abs. 5 erheben oder

4.

bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird, oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(7) Die einschreitende Person ist darüber zu informieren, wie mit ihrer Eingabe verfahren wurde.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Jede Person kann sich wegen einer behaupteten Verletzung ihrer Rechte oder sie betreffende Pflichten einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers (einer Dienstleisterin oder eines Dienstleisters) nach diesem Gesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzbehörde wenden.

(2) Die Datenschutzbehörde kann im Falle eines begründeten Verdachts auf Verletzung der im Abs§ 24 Bgld. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfenDD seit 25.05.2018 weggefallen. Hiebei kann sie von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber (von der Dienstleisterin oder vom Dienstleister) der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 15 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung der Inhaberin oder des Inhabers der Räumlichkeiten und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (der Dienstleisterin oder des Dienstleisters) berechtigt, Räume, in denen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (die Dienstleisterin oder der Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers (der Dienstleisterin oder des Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber ordentlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 33 dieses Gesetzes oder eines Verbrechens nach § 278a des Strafgesetzbuchs, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 152/2004, (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer angedrohten Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher strafbarer Handlungen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 164/2004, zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands kann die Datenschutzbehörde Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzbehörde je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

1.

ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 17 Abs. 7 einleiten oder

2.

Anzeige nach § 33 erstatten oder

3.

bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeberinnen oder Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen ordentlichen Gericht gemäß § 26 Abs. 5 erheben oder

4.

bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der Datenschutzbehörde entsprochen wird, oder der Datenschutzbehörde mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzbehörde der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(7) Die einschreitende Person ist darüber zu informieren, wie mit ihrer Eingabe verfahren wurde.

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