§ 25 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Datenschutzbehörde erkennt auf Antrag der oder des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechts auf Auskunft gemäß § 20 § 25 durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte einer oder eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz ist die Datenschutzbehörde dann zuständig, wenn die oder der Betroffene eine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach AbsBgld. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Die Datenschutzbehörde erkennt auf Antrag der oder des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechts auf Auskunft gemäß § 20 § 25 durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte einer oder eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Gesetz ist die Datenschutzbehörde dann zuständig, wenn die oder der Betroffene eine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzbehörde im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach AbsBgld. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragenDD seit 25.05.2018 weggefallen.

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