§ 27 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Auftraggeberinnen oder Auftraggeber (Dienstleisterinnen oder Dienstleister), die Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwenden, haben dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen.

(2) Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung von

1.

sensiblen Daten oder

2.

strafrechtlich relevanten Daten im Sinne des § 7 Abs. 4 oder 3. Daten, die die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit

der Betroffenen zum Zweck haben,

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer oder eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in denen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen die Auftraggeberin oder den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.

(3) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.

(4) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann sich von ihrer oder seiner Haftung befreien, wenn sie oder er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihr oder ihm und ihren oder seinen Leuten (Abs§ 27 Bgld. 3) nicht zur Last gelegt werden kannDD seit 25.05.2018 weggefallen. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung der Dienstleisterinnen und Dienstleister. Für den Fall eines Mitverschuldens der oder des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten sie oder er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.

(5) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 26 Abs. 4.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
(1) Auftraggeberinnen oder Auftraggeber (Dienstleisterinnen oder Dienstleister), die Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes verwenden, haben dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen.

(2) Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung von

1.

sensiblen Daten oder

2.

strafrechtlich relevanten Daten im Sinne des § 7 Abs. 4 oder 3. Daten, die die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit

der Betroffenen zum Zweck haben,

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer oder eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in denen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen die Auftraggeberin oder den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.

(3) Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber (Dienstleisterinnen und Dienstleister) haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.

(4) Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann sich von ihrer oder seiner Haftung befreien, wenn sie oder er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihr oder ihm und ihren oder seinen Leuten (Abs§ 27 Bgld. 3) nicht zur Last gelegt werden kannDD seit 25.05.2018 weggefallen. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung der Dienstleisterinnen und Dienstleister. Für den Fall eines Mitverschuldens der oder des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten sie oder er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.

(5) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 26 Abs. 4.

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