§ 33 Bgld. DD (weggefallen)

Burgenländisches Datenschutzgesetz - Bgld. DSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2018 bis 31.12.9999
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ist Auftraggeberin oder Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihr oder ihm gemäß § 14 § 33 der Geschäftsordnung des Landtages, LGBlBgld. NrDD seit 25.05.2018 weggefallen. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung der oder des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in denen dies gemäß § 6 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

Stand vor dem 25.05.2018

In Kraft vom 25.05.2018 bis 25.05.2018
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ist Auftraggeberin oder Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihr oder ihm gemäß § 14 § 33 der Geschäftsordnung des Landtages, LGBlBgld. NrDD seit 25.05.2018 weggefallen. 47/1981, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung der oder des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in denen dies gemäß § 6 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

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