§ 11 Bgld. L-GBG Festsetzung des Entgelts

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2006 bis 31.12.9999

Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 2 durch den Rechtsträger für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen des anderen Geschlechtes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem betroffenen Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Stand vor dem 15.02.2006

In Kraft vom 01.10.1997 bis 15.02.2006

Erhält eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 2 durch den Rechtsträger für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen des anderen Geschlechtes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber dem betroffenen Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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