§ 29 Bgld. L-GBG

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.

(2) Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen zu beraten und zu unterstützen.

(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist

1.

die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,

2.

ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Gesetz und

3.

die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.10.1997 bis 04.05.2023
(1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.

(2) Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen zu beraten und zu unterstützen.

(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist

1.

die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,

2.

ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Gesetz und

3.

die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes.

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