§ 3 Bgld. PGV 2014 (weggefallen)

Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996§ 3 , in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2017, für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 161,10 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 86,70 Euro beträgt.

(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder bis 30Bgld. Juni 2016 nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetztPGV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2a) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder ab 1. Juli 2016 nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2017,, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.

(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und SozialbereichBeihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2017, ein Betrag von 466,70 Euro einzuheben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
(1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996§ 3 , in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2017, für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 161,10 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 86,70 Euro beträgt.

(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder bis 30Bgld. Juni 2016 nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 162/2015, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetztPGV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen.

(2a) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder ab 1. Juli 2016 nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 18/2017,, zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 51,70 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.

(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und SozialbereichBeihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 17/2017, ein Betrag von 466,70 Euro einzuheben.

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