§ 4 Bgld. PGV 2014 (weggefallen)

Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs§ 4 Bgld. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2017, beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 EuroPGV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Bei Patientinnen und Patienten, die

1.

das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2.

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

a)

chronisch erkrankt sind oder

b)

eine Behinderung im Sinne von § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, aufweisen,

entfällt die Unterbringungsgebühr für die Begleitperson. Für andere Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Entrichtung der Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen auf 14 Tage je Kalenderjahr beschränkt.

(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.

(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2018, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2018
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs§ 4 Bgld. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2017, beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 EuroPGV 2014 seit 31.12.2018 weggefallen. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Bei Patientinnen und Patienten, die

1.

das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

2.

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

a)

chronisch erkrankt sind oder

b)

eine Behinderung im Sinne von § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, aufweisen,

entfällt die Unterbringungsgebühr für die Begleitperson. Für andere Patientinnen und Patienten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Entrichtung der Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen auf 14 Tage je Kalenderjahr beschränkt.

(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.

(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 2/2018, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.

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