§ 1 Bgld. SAG (weggefallen)

Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

18 von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder und ebensoviele Ersatzmitglieder, und zwar aufgeteilt auf 8 Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter), 8 Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) und 2 weitere Mitglieder. Unter den Vertretern der Lehrerschaft haben nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten zu sein.

b)

mit beratender Stimme

1.

2 Vertreter der Katholischen Kirche und 1 Vertreter der Evangelischen Kirche AB in Österreich;

2.

der Amtsdirektor des Landesschulrates;

3.

der Vorstand der mit den Schulangelegenheiten beim Amt der Landesregierung befaßten Abteilung;

4.

die Landesschulinspektoren;

5.

der für die unmittelbare Aufsicht über die für die kroatische Minderheit bestimmten Schulen bestellte Beamte des Schulaufsichtsdienstes;

6.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

7.

zwei Vertreter der kroatischen Minderheit, wobei ein Vertreter von der im Landtag vertretenen stärksten Partei und ein Vertreter von der im Landtag vertretenen zweitstärksten Partei entsendet wird;

8.

je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland;

9.

die Landesschulsprecher in den Angelegenheiten des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013.

(2) Die im Abs§ 1 Bgld. 1 litSAG seit 31.12.2018 weggefallen. a genannten stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind unter Einrechnung des Präsidenten nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Landtag in folgender Weise zu bestellen:

a)

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel u.s.w. Alle so angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl mit Leitzahlen (1, 2, 3 u.s.w.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Sitze an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Sitze im Kollegium des Landesschulrates, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.

b)

Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteienlandessummen sinngemäß wie unter lit. a vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Sitzen im Kollegium des Landesschulrates nicht möglich, entscheidet das Los.

(3) Für jedes der im Abs. 2 angeführten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die im Abs. 1 lit. b Z 1 genannten Mitglieder sind von den dort genannten Kirchen, die im Abs. 1 lit. b Z 7 genannten Mitglieder von den im Landtag vertretenen Parteien, die im Abs. 1 lit. b Z 8 genannten Mitglieder von den dort genannten Kammern und die in Abs. 1 lit. b Z 9 genannten Mitglieder von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind auf Ersuchen der Landesregierung dieser innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(5) Die Vertretung der im Abs. 1 lit. b Z 2 - 6 genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

(6) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören als Mitglieder an:

a)

mit beschließender Stimme (stimmberechtigte Mitglieder):

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

18 von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellende Mitglieder und ebensoviele Ersatzmitglieder, und zwar aufgeteilt auf 8 Väter und Mütter schulbesuchender Kinder (Elternvertreter), 8 Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) und 2 weitere Mitglieder. Unter den Vertretern der Lehrerschaft haben nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten zu sein.

b)

mit beratender Stimme

1.

2 Vertreter der Katholischen Kirche und 1 Vertreter der Evangelischen Kirche AB in Österreich;

2.

der Amtsdirektor des Landesschulrates;

3.

der Vorstand der mit den Schulangelegenheiten beim Amt der Landesregierung befaßten Abteilung;

4.

die Landesschulinspektoren;

5.

der für die unmittelbare Aufsicht über die für die kroatische Minderheit bestimmten Schulen bestellte Beamte des Schulaufsichtsdienstes;

6.

der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

7.

zwei Vertreter der kroatischen Minderheit, wobei ein Vertreter von der im Landtag vertretenen stärksten Partei und ein Vertreter von der im Landtag vertretenen zweitstärksten Partei entsendet wird;

8.

je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland;

9.

die Landesschulsprecher in den Angelegenheiten des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 75/2013.

(2) Die im Abs§ 1 Bgld. 1 litSAG seit 31.12.2018 weggefallen. a genannten stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind unter Einrechnung des Präsidenten nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Landtag in folgender Weise zu bestellen:

a)

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel u.s.w. Alle so angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl mit Leitzahlen (1, 2, 3 u.s.w.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Sitze an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Sitze im Kollegium des Landesschulrates, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.

b)

Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteienlandessummen sinngemäß wie unter lit. a vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Sitzen im Kollegium des Landesschulrates nicht möglich, entscheidet das Los.

(3) Für jedes der im Abs. 2 angeführten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die im Abs. 1 lit. b Z 1 genannten Mitglieder sind von den dort genannten Kirchen, die im Abs. 1 lit. b Z 7 genannten Mitglieder von den im Landtag vertretenen Parteien, die im Abs. 1 lit. b Z 8 genannten Mitglieder von den dort genannten Kammern und die in Abs. 1 lit. b Z 9 genannten Mitglieder von der Landesschülervertretung zu entsenden. Die Namen der Mitglieder sind auf Ersuchen der Landesregierung dieser innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Gleichzeitig ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(5) Die Vertretung der im Abs. 1 lit. b Z 2 - 6 genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

(6) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

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