§ 3 Bgld. SAG (weggefallen)

Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag der Fraktion des Kollegiums, der der Präsident angehört, zugrundezulegen ist, ein stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums (§ 1 Abs. 1 lit§ 3 Bgld. a) zum Amtsführenden Präsidenten und zu bestellenSAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Führt der Amtsführende Präsident im Kollegium den Vorsitz, so hat an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein für ihn bestelltes Ersatzmitglied zu treten.

(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(4) Der Amtsführende Präsident kann auf dieselbe Weise, in der er bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktionen abberufen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates, dem ein Antrag der Fraktion des Kollegiums, der der Präsident angehört, zugrundezulegen ist, ein stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums (§ 1 Abs. 1 lit§ 3 Bgld. a) zum Amtsführenden Präsidenten und zu bestellenSAG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Führt der Amtsführende Präsident im Kollegium den Vorsitz, so hat an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein für ihn bestelltes Ersatzmitglied zu treten.

(3) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(4) Der Amtsführende Präsident kann auf dieselbe Weise, in der er bestellt wurde, jederzeit von seiner Funktionen abberufen werden.

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