§ 18 Oö. BRG 1998 § 18

Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von ihrdiesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2013

Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von ihrdiesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

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