§ 4 T-StG Gemeingebrauch

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2018 bis 31.12.9999

(1) An einer neu gebauten öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offen.

(2) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch kann auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden. Der Straßenverwalter hat solche Benützungsbeschränkungen unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Straßenverwalter darf den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken, soweit dies zur Durchführung von Bau- oder Erhaltungsarbeiten an der Straße oder zur Vermeidung einer Beschädigung der Straße wegen ihres besonderen baulichen Zustandes erforderlich ist. Erfordert eine solche Beschränkung die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung, die durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014BGBl. I Nr. 68/2017, kundzumachen ist, so hat der Straßenverwalter diese Beschränkung des Gemeingebrauches rechtzeitig der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Gemeingebrauch darf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen von niemandem behindert werden. Unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Entfernung von Verkehrshindernissen hat die Behörde demjenigen, der den Gemeingebrauch unzulässigerweise behindert, aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Behinderung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren beenden.

(5) An öffentlichen Straßen können das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden.

Stand vor dem 06.06.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.06.2018

(1) An einer neu gebauten öffentlichen Straße steht der Gemeingebrauch ab ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr offen.

(2) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch kann auf bestimmte Arten des Verkehrs, hinsichtlich bestimmter Arten des Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Benützern oder auf den Verkehr für bestimmte Zwecke oder zu bestimmten Zeiten beschränkt werden. Der Straßenverwalter hat solche Benützungsbeschränkungen unverzüglich der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Straßenverwalter darf den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken, soweit dies zur Durchführung von Bau- oder Erhaltungsarbeiten an der Straße oder zur Vermeidung einer Beschädigung der Straße wegen ihres besonderen baulichen Zustandes erforderlich ist. Erfordert eine solche Beschränkung die Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung, die durch ein Vorschriftszeichen nach § 52 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014BGBl. I Nr. 68/2017, kundzumachen ist, so hat der Straßenverwalter diese Beschränkung des Gemeingebrauches rechtzeitig der Straßenpolizeibehörde schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Gemeingebrauch darf außer in den gesetzlich bestimmten Fällen von niemandem behindert werden. Unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Entfernung von Verkehrshindernissen hat die Behörde demjenigen, der den Gemeingebrauch unzulässigerweise behindert, aufzutragen, die Behinderung sofort zu beenden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Behinderung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren beenden.

(5) An öffentlichen Straßen können das Eigentum und andere dingliche Rechte nicht ersessen werden.

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