§ 40 T-StG Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 40,Bewilligungspflicht

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, Anzeigepflicht

  1. (1)Absatz einsDer Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37Paragraph 37, Abs. 1Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.

(4) Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es

a)

einer Straßenbaubewilligung bedarf oder

b)

nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht.

(5) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.

Stand vor dem 09.07.2002

In Kraft vom 01.04.1989 bis 09.07.2002
Paragraph 40,Bewilligungspflicht

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, Anzeigepflicht

  1. (1)Absatz einsDer Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37Paragraph 37, Abs. 1Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

(2) Der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Weder einer Bewilligung nach Abs. 1 noch einer Anzeige nach Abs. 2 bedarf der Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist. Die Beschreibung des Straßenverlaufes nach der Anlage 3 ersetzt die Straßenbaubewilligung.

(4) Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben zu untersagen, wenn es

a)

einer Straßenbaubewilligung bedarf oder

b)

nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht.

(5) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von sechs Wochen ab der Erstattung der Anzeige das Bauvorhaben nicht untersagt oder vor dem Ablauf dieser Frist der Ausführung des Bauvorhabens schriftlich zugestimmt hat.

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