§ 72 T-StG Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Straßengesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so hat die Behörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheidesist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1989 bis 31.12.2013

Ist der von der Enteignung betroffene Gegenstand im Grundbuch eingetragen, so hat die Behörde nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheidesist dem Grundbuchsgericht unverzüglich eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung des Enteignungsbescheidesder Enteignungsentscheidung zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat die Enteignung hinsichtlich der davon betroffenen Grundstücke anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die Enteignung gegen jedermann rechtswirksam wird, zu dessen Gunsten im Range nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.

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