§ 2e Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landesraumordnungsplan ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich.

(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 § 2e nur zulässig sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.

(3) In Vorbehaltsflächen (§ 2b) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.

(4) Entgegen der Bestimmung der AbsBgld. 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedrohtRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
(1) Der Landesraumordnungsplan ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich.

(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 § 2e nur zulässig sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.

(3) In Vorbehaltsflächen (§ 2b) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.

(4) Entgegen der Bestimmung der AbsBgld. 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedrohtRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

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