§ 4 Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumplanung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumplanungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern. Vorsitzender des Raumplanungsbeirates ist das Mitglied der Landesregierung, welchem die Angelegenheiten der Raumplanung als Referenten unterstehen. Jenes Mitglied der Landesregierung, dem die Gemeindeaufsicht untersteht, ist Vorsitzender-Stellvertreter. Unterstehen die Angelegenheiten der Raumplanung und der Gemeindeaufsicht demselben Mitglied der Landesregierung oder gehören die betreffenden Regierungsmitglieder derselben politischen Partei an, hat die Landesregierung den Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen. Hiebei ist so vorzugehen, daß der Vorsitzende-Stellvertreter einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitzenden stellt. Sind der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, so führt der Landesamtsdirektor den Vorsitz mit Stimmrecht.

(2) Die sonstigen Mitglieder des Raumplanungsbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Unter diesen müssen sich je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland, zwei Vertreter der Gemeinden und der Burgenländischen Landesumwaltanwalt (die Burgenländische Landesumweltanwältin) befinden. Die Gemeindevertreter werden jenen Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 88 der § 4 Bgld. Gemeindeordnung, LGBlRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Nr. 37/1965) entnommen, die die größte und zweitgrößte Mitgliederzahl haben. Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.

(3) Die Funktionsdauer des Raumplanungsbeirates fällt mit jener des Landtages zusammen. Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates bleiben bis zur Bestellung des neuen Raumplanungsbeirates im Amt. Der neue Raumplanungsbeirat ist binnen drei Monaten nach der Neuwahl des Landtages zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates ist nach den Vorschriften des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung (Absatz 5) eines Mitgliedes des Raumplanungsbeirates an dessen Stelle tritt. Absatz 7 gilt auch für Ersatzmitglieder.

(5) Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen und das gemäß Abs. 4 bestellte Ersatzmitglied unter Hinweis auf die Tagesordnung mit seiner Vertretung zu betrauen. Für ein Mitglied des Raumplanungsbeirates, welches voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist, ist ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Raumplanungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können den Sitzungen auch Sachverständige beigezogen werden.

(7) Die Mitgliedschaft beim Raumplanungsbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der den Mitgliedern der Landesgrundverkehrskommission zustehenden Gebühren.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 31.10.2015 bis 31.07.2019
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumplanung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumplanungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus zwölf Mitgliedern. Vorsitzender des Raumplanungsbeirates ist das Mitglied der Landesregierung, welchem die Angelegenheiten der Raumplanung als Referenten unterstehen. Jenes Mitglied der Landesregierung, dem die Gemeindeaufsicht untersteht, ist Vorsitzender-Stellvertreter. Unterstehen die Angelegenheiten der Raumplanung und der Gemeindeaufsicht demselben Mitglied der Landesregierung oder gehören die betreffenden Regierungsmitglieder derselben politischen Partei an, hat die Landesregierung den Vorsitzenden-Stellvertreter zu bestellen. Hiebei ist so vorzugehen, daß der Vorsitzende-Stellvertreter einer in der Regierung vertretenen politischen Partei zu entnehmen ist, die nicht den Vorsitzenden stellt. Sind der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, so führt der Landesamtsdirektor den Vorsitz mit Stimmrecht.

(2) Die sonstigen Mitglieder des Raumplanungsbeirates sind von der Landesregierung zu bestellen. Unter diesen müssen sich je ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Burgenland, zwei Vertreter der Gemeinden und der Burgenländischen Landesumwaltanwalt (die Burgenländische Landesumweltanwältin) befinden. Die Gemeindevertreter werden jenen Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 88 der § 4 Bgld. Gemeindeordnung, LGBlRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Nr. 37/1965) entnommen, die die größte und zweitgrößte Mitgliederzahl haben. Drei weitere Mitglieder sind auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellen.

(3) Die Funktionsdauer des Raumplanungsbeirates fällt mit jener des Landtages zusammen. Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates bleiben bis zur Bestellung des neuen Raumplanungsbeirates im Amt. Der neue Raumplanungsbeirat ist binnen drei Monaten nach der Neuwahl des Landtages zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied des Raumplanungsbeirates ist nach den Vorschriften des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung (Absatz 5) eines Mitgliedes des Raumplanungsbeirates an dessen Stelle tritt. Absatz 7 gilt auch für Ersatzmitglieder.

(5) Die Mitglieder des Raumplanungsbeirates haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Vorsitzenden mitzuteilen und das gemäß Abs. 4 bestellte Ersatzmitglied unter Hinweis auf die Tagesordnung mit seiner Vertretung zu betrauen. Für ein Mitglied des Raumplanungsbeirates, welches voraussichtlich länger als sechs Monate an der Teilnahme an Sitzungen verhindert ist, ist ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Raumplanungsbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können den Sitzungen auch Sachverständige beigezogen werden.

(7) Die Mitgliedschaft beim Raumplanungsbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der den Mitgliedern der Landesgrundverkehrskommission zustehenden Gebühren.

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