§ 5 Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung desselben von seinem Stellvertreter nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen§ 5 Bgld. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, daß sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommtRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens 4 Mitglieder des Raumplanungsbeirates unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende den Raumplanungsbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Landesamtsdirektor und mindestens sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Der Schriftführer ist vom Amt der Landesregierung beizustellen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2019
(1) Der Raumplanungsbeirat ist vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung desselben von seinem Stellvertreter nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen§ 5 Bgld. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, daß sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung jedem Mitglied zukommtRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens 4 Mitglieder des Raumplanungsbeirates unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende den Raumplanungsbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Der Raumplanungsbeirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder bei deren Verhinderung der Landesamtsdirektor und mindestens sieben sonstige Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

(3) Über die Sitzungen des Raumplanungsbeirates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welche auch die Argumente der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Raumplanungsbeirates aufzunehmen sind. Der Schriftführer ist vom Amt der Landesregierung beizustellen.

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