§ 7 Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen.

(2) Ein Entwicklungsprogramm hat die den Gegebenheiten der Natur, den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen entsprechenden Zielsetzungen der planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung des Landesgebietes oder einzelner Landesteile festzulegen und soll die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzeigen§ 7 Bgld. Es hat auch Grundsätze der örtlichen Raumplanung zu enthaltenRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogrammes sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen.

(4) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.

(5) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung die Gemeinden, deren Interessen berührt werden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

(6) Der Entwurf des Entwicklungsprogramms ist vor Beschlussfassung durch drei Monate beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekanntzugeben. Jede wahlberechtigte Landesbürgerin und jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Das Entwicklungsprogramm ist vor Beschlussfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme aufzustellen.

(2) Ein Entwicklungsprogramm hat die den Gegebenheiten der Natur, den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen entsprechenden Zielsetzungen der planmäßigen und vorausschauenden Gesamtgestaltung des Landesgebietes oder einzelner Landesteile festzulegen und soll die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen aufzeigen§ 7 Bgld. Es hat auch Grundsätze der örtlichen Raumplanung zu enthaltenRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwicklungsprogrammes sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen.

(4) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung auf die Planungen und die für die Raumplanung bedeutsamen Maßnahmen des Bundes, der benachbarten Bundesländer, der Gemeinden und anderer Planungsträger Bedacht zu nehmen.

(5) Bei der Aufstellung eines Entwicklungsprogrammes hat die Landesregierung die Gemeinden, deren Interessen berührt werden, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland zu hören.

(6) Der Entwurf des Entwicklungsprogramms ist vor Beschlussfassung durch drei Monate beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und in den Gemeinden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Verlautbarung im Landesamtsblatt und durch ortsübliche Kundmachung in den Gemeinden bekanntzugeben. Jede wahlberechtigte Landesbürgerin und jeder wahlberechtigte Landesbürger ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Darauf ist in der Verlautbarung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(7) Das Entwicklungsprogramm ist vor Beschlussfassung durch die Landesregierung vom Raumplanungsbeirat zu beraten, wobei das Ergebnis des Anhörungsverfahrens und die rechtzeitig vorgebrachten Erinnerungen in die Beratungen einzubeziehen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten