§ 8 Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Entwicklungsprogramm ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht§ 8 Bgld.

(2) Ein Entwicklungsprogramm darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben RPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Für das Verfahren bei der Änderung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.07.1969 bis 31.07.2019
(1) Ein Entwicklungsprogramm ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht§ 8 Bgld.

(2) Ein Entwicklungsprogramm darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben RPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(3) Für das Verfahren bei der Änderung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7.

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