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(2) Wenn der Staat dies nach Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 1 innerhalb der angemessenen Frist verlangt, sind mit ihm Konsultationen zu führen über
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(3) Sind mit einem Staat Konsultationen zu führen, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen dieses Staates, die von den durch die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit dieses Staates unterrichtet werden können und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Wenn der Staat dies nach Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 1 innerhalb der angemessenen Frist verlangt, sind mit ihm Konsultationen zu führen über
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(3) Sind mit einem Staat Konsultationen zu führen, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die mit Umweltangelegenheiten befassten Behörden und Dienststellen dieses Staates, die von den durch die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit dieses Staates unterrichtet werden können und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.