§ 10f Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d§ 10f ) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms zu verständigenBgld. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms bleibt unberührtRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

a)

wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,

c)

aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d)

welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
(1) Der konsultierte Staat (§ 10d§ 10f ) und das Amt der Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms zu verständigenBgld. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms bleibt unberührtRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,

a)

wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,

b)

wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,

c)

aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und

d)

welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.

Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.

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