§ 14a Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Ferienwohnhaus ist ein Gebäude anzusehen, das mehr als drei geschlossene Wohneinheiten oder eine Wohnnutzfläche von mehr als 300 m2 umfaßt, die

a)

nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,

b)

neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und

c)

nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

(2) Als Feriensiedlung (Feriendorf) sind Gruppen von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohneinheiten anzusehen, die

a)

nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,

b)

neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und

c)

nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

(3) Als Ferienzentrum ist eine Anlage anzusehen, die aus Wohnstätten, wie z§ 14a Bgld. BRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Ferienwohnhäuser oder Feriensiedlungen (Feriendörfer) in Verbindung mit sonstigen Freizeiteinrichtungen besteht.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.02.1974 bis 31.07.2019
(1) Als Ferienwohnhaus ist ein Gebäude anzusehen, das mehr als drei geschlossene Wohneinheiten oder eine Wohnnutzfläche von mehr als 300 m2 umfaßt, die

a)

nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,

b)

neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und

c)

nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

(2) Als Feriensiedlung (Feriendorf) sind Gruppen von Gebäuden mit einer oder mehreren Wohneinheiten anzusehen, die

a)

nach Lage, Ausgestaltung oder Rechtsträger überwiegend nicht der dauernden Wohnversorgung der ortsansässigen Bevölkerung dienen,

b)

neben einem Hauptwohnsitz nur vorübergehend benützt werden und

c)

nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören.

(3) Als Ferienzentrum ist eine Anlage anzusehen, die aus Wohnstätten, wie z§ 14a Bgld. BRPG seit 31.07.2019 weggefallen. Ferienwohnhäuser oder Feriensiedlungen (Feriendörfer) in Verbindung mit sonstigen Freizeiteinrichtungen besteht.

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