§ 14c Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
Als Baugebiet für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren gem§ 14c Bgld. § 14 Abs. 3 litRPG seit 31.07.2019 weggefallen. g dürfen - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,

a)

die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zugeordnet werden können,

b)

deren widmungsgemäße Verwendung erwarten läßt, daß bestehende Einrichtungen für die Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand - abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt - wesentlich höhere Kosten pro Wohneinheit verursacht und

c)

deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
Als Baugebiet für Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren gem§ 14c Bgld. § 14 Abs. 3 litRPG seit 31.07.2019 weggefallen. g dürfen - unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes - nur solche Flächen gewidmet werden,

a)

die an bebautes Ortsgebiet anschließen oder diesem in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zugeordnet werden können,

b)

deren widmungsgemäße Verwendung erwarten läßt, daß bestehende Einrichtungen für die Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung, Abwasserreinigung und Verkehrserschließung besser ausgelastet werden oder deren Ausbau der Gemeinde selbst keine gegenüber dem bisherigen Erschließungsaufwand - abgestellt auf die Wertverhältnisse im Planungszeitpunkt - wesentlich höhere Kosten pro Wohneinheit verursacht und

c)

deren widmungsgemäße Verwendung keine übermäßige Belastung des Naturhaushaltes sowie keine grobe Störung des Landschafts- und Ortsbildes nach sich zieht.

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