§ 18b Bgld. RPG (weggefallen)

Burgenländisches Raumplanungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 10a § 18b bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäßBgld. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehenRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.

(3) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms gesammelt wurden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 07.09.2006 bis 31.07.2019
(1) Die §§ 10a § 18b bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäßBgld. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehenRPG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.

(3) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms gesammelt wurden.

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